§ 2 Vermietung in das Ausland
Für Fahrten ins Ausland bedarf es in jedem Fall der schriftlichen
Genehmigung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, sich
über die Devisen- und Zollbestimmungen sowie die Verkehrsvorschriften
des Besuchslandes zu informieren und diese zu beachten. Der
Mieter ist für alle Schäden (Beschädigung des
Fahrzeuges, Beschlagnahme etc.) haftbar, die auf Fahrten im
Ausland entstehen, ohne dass es eines Verschuldens bedarf.
§ 3 Vorbestellung
Vorbestellungen von Fahrzeugen, auch mündliche oder fernmündliche,
sind verbindlich. Das Fahrzeug braucht jedoch vom Vermieter
nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrtantritt
bereitgehalten werden.
§ 4 Übernahme
Mit der Übernahme des Fahrzeuges erkennt der Mieter an,
dass sich dasselbe in verkehrssicherem, fahrbereitem und sauberem
Zustand befindet und keinerlei Mängel aufweist. Behauptet
der Mieter, dass bei der Übernahme des Fahrzeuges nicht
erkennbare Mängel vorlagen, so hat er dies zu beweisen.
Die Anerkennung bezieht sich auch auf die Unversehrtheit der
Plomben des Kilometerzählers, dessen Stand, den Tankinhalt,
das Zubehör, insbesondere komplettes Werkzeug, vollständige
Fahrzeugpapiere und ggf. Extras.
§ 5 Mietdauer, Rückgabe
(1) Die Mindestmietdauer beträgt in der Regel 5 Stunden
zu üblichen Geschäftszeiten. Der Mieter darf innerhalb
der vereinbarten Mietdauer das Fahrzeug nur so lange benutzen,
als ausreichende Barmittel zur Befriedigung der Ansprüche
des Vermieters vorhanden sind.
(2) Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit Genehmigung
des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit zulässig.
(3) Wird das Fahrzeug mit kompletten Papieren nicht rechtzeitig
zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, eine Vertragsstrafe
in Höhe von 100,00 € neben der Tagesmiete für
jeden angefangenen Tag der Vorenthaltung des Fahrzeuges oder
der Fahrzeugpapiere nebst Schlüssel zu fordern.
(4) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis
mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug in
Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder
wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Unzuverlässigkeit
des Mieters herausstellt. Der Vermieter kann ein Vertragsangebot
auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(5) Der Vermieter kann noch innerhalb von 24 Stunden Mängel
beanstanden. Die Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb
der Geschäftszeiten erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters.
(6) Bei Überschreiten der vereinbarten Mietdauer ist
der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters
wieder in seinen Besitz zu bringen.
(7) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges haftet
der Mieter unbeschränkt für alle nach Ablauf der
Mietzeit eingetretenen Haftpflicht- und Kaskoschäden.
§ 6 Mieterrechte
Der Mieter ist berechtigt, das gemietete Fahrzeug in verkehrsüblicher
Weise zu benutzen. Der Mieter darf, außer zur gewerblichen
Personen- und Güterbeförderung für andere,
auf eigene Gefahr Personen und Waren entsprechend dem Verwendungszweck
des gemieteten Fahrzeuges und den gesetzlichen Bestimmungen
(Straßenverkehrsgesetze, Güterkraftverkehrsgesetz
usw.) unter Beachtung der zulässigen Belastung des Fahrzeuges
befördern. Fahrer, Mitfahrer und sonstige beförderte
Waren oder Gepäck sind nicht versichert. Der Vermieter
haftet nicht für Ansprüche, die aus der Mitnahme
entstehen.
§ 7 Besondere Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst lenken oder durch
einen in diesem Vertrag vorgesehenen Fahrer lenken lassen.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu
behandeln und um seine Erhaltung besorgt zu sein. Dazu gehört
auch die ständige Überwachung auf Verkehrs- und
Betriebssicherheit (Öl- und Wasserstand, Reifendruck,
Bremsfunktion, Kettendurchhang, ordnungsgemäßer
Verschluss des Lenkradschlosses usw.); bei mehrtägiger
Benutzung die Fahrzeugpflege, Abschmieren und Ölwechsel
in einer Vertragswerkstatt.
(3) Der Mieter ist für eine ordnungsgemäße
Sicherung des Fahrzeugs gegen Diebstahl verantwortlich und
hat dasselbe bei Nacht in einer Garage oder an einem gesicherten
Platz abzustellen.
(4) Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind alle
Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Fahrzeuges
zu treffen.
(5) Die Benutzung des gemieteten Fahrzeuges bei Renn- oder
Sportveranstaltungen sowie zum Abschleppen anderer Fahrzeuge
ist verboten. Die Benutzung des gemieteten Fahrzeugs abseits
ausgebauter Wegstrecken sowie im Gelände ist verboten.
(6) Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter
unverzüglich zu benachrichtigen.
(7) Jede vorsätzliche Verletzung der Plomben und der
Kilometerzähleinrichtung wird strafrechtlich verfolgt.
Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, pro Miettag eine
Fahrstrecke von 600 km zugrunde zu legen und zu berechnen.
Dies gilt nicht, wenn der Mieter nachweist, dass er tatsächlich
eine geringere Fahrstrecke zurückgelegt hat.
§ 8 Reparaturen
(1) Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich
waren, übernimmt der Vermieter, sofern diese nicht durch
unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigkeit
des Mieters verursacht wurden. Wird eine Reparatur erforderlich,
deren Kosten der Vermieter zu tragen hat, ist dessen Einverständnis
vorher einzuholen und die Weisung des Vermieters zu befolgen.
Geschieht dies nicht, hat der Vermieter nur die Reparatur
zu tragen, die für die betriebssichere Weiterfahrt ganz
unerlässlich waren.
Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden
Reparaturen sind ausgeschlossen.
(2) Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen
Ersatz der aufgewandten Kosten. Glas- und Frostschäden
gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters.
§ 9 Unfälle und sonstige Schäden
(1) Das Fahrzeug ist gegen Haftpflicht versichert.
(2) Abgesehen von den Fällen des § 8, Abs. 1, haftet
der Mieter dem Vermieter für alle während der Mietzeit
eintretenden Beschädigungen des Fahrzeugs, insbesondere
für
a) Reparaturkosten,
b) Wertminderung,
c) Kosten der Rechtsberatung und etwaiger Sachverständigengutachten,
etc.
(3) Ist eine Haftungsbeschränkung für Reparaturkosten
vereinbart, wird deren Umfang umseitig unter "Besondere
Vereinbarungen" angegeben. Der Mieter haftet in diesem
Fall für Kaskoschäden im Sinne des VVG (Versicherungsvertragsgesetz)
und der AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung)
nur bis zu angegebener Höhe. Die Haftung des Mieters
für Mietausfall gem. Abs. 4, Wertminderung und sonstige
Kosten für Rechts- und Sachverständigenberatung,
bleibt hiervon unberührt. Dies Haftungsbeschränkung
gilt nicht für Brand-, Entwendungs- und sonstige Schäden
sowie bei vorsätzlicher oder grobfahrlässig verursachten
Schäden.
(4) Der Mieter ist verpflichtet, bei Unfällen dem Vermieter,
der Versicherung und der Polizei alle Auskünfte zu geben,
die zur Aufklärung erforderlich sind. Bei Verkehrsunfällen
sind die Polizei und der Vermieter zu benachrichtigen. Zeugen
und alle sonstigen Beweismittel sind zu sichern. Gegenüber
Beteiligten sollen keinerlei Erklärungen abgegeben werden.
(5) Die Ersatzpflicht des Mieters entfällt insoweit,
als ein ersatzpflichtiger Dritter seine Ersatzpflicht anerkennt
und erfüllt bzw. zur Erfüllung in der Lage ist.
§ 10 Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet dem Mieter nicht für Schäden
- gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund.
(2) Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt bei der Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit des Mieters nicht für
solche Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seiner
Erfüllungsgehilfen beruht.
(3) Im Falle sonstiger Schäden gilt der Haftungsausschluss
nach Abs. 1 nur für solche Schäden, die nicht auf
eine vorsätzliche oder groß fahrlässige Pflichtverletzung
des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht.
§ 11 Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
(1) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
(2) Der Mieter kann nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen.
Dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte
oder unbestrittene Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht
ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf diesem Vertragsverhältnis
beruht.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der
Vermietfirma.
(4) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vorschriften dieses
Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages
zur Folge.