§ 1 Voraussetzungen
für die Vermietung
Fahrzeuge werden nur an Personen bzw. Firmen vermietet, die einen Personalausweis
und einen für das gemietete Fahrzeug gültigen Führerschein vorlegen
bzw. einen mit einem gültigen Führerschein versehenen Fahrer stellen.
§ 2 Vermietung
in das Ausland
Für Fahrten ins Ausland bedarf es in jedem Fall der schriftlichen Genehmigung
des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Devisen- und
Zollbestimmungen sowie die Verkehrsvorschriften des Besuchslandes zu informieren
und diese zu beachten. Der Mieter ist für alle Schäden (Beschädigung
des Fahrzeuges, Beschlagnahme etc.) haftbar, die auf Fahrten im Ausland entstehen,
ohne dass es eines Verschuldens bedarf.
§ 3 Vorbestellung
Vorbestellungen von Fahrzeugen, auch mündliche oder fernmündliche,
sind verbindlich. Das Fahrzeug braucht jedoch vom Vermieter nicht länger
als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrtantritt bereitgehalten werden.
§ 4 Übernahme
Mit der Übernahme des Fahrzeuges erkennt der Mieter an, dass sich dasselbe
in verkehrssicherem, fahrbereitem und sauberem Zustand befindet und keinerlei
Mängel aufweist. Behauptet der Mieter, dass bei der Übernahme des
Fahrzeuges nicht erkennbare Mängel vorlagen, so hat er dies zu beweisen.
Die Anerkennung bezieht sich auch auf die Unversehrtheit der Plomben des Kilometerzählers,
dessen Stand, den Tankinhalt, das Zubehör, insbesondere komplettes Werkzeug,
vollständige Fahrzeugpapiere und ggf. Extras.
§ 5 Mietdauer,
Rückgabe
(1) Die Mindestmietdauer beträgt in der Regel 5 Stunden zu üblichen
Geschäftszeiten. Der Mieter darf innerhalb der vereinbarten Mietdauer das
Fahrzeug nur so lange benutzen, als ausreichende Barmittel zur Befriedigung
der Ansprüche des Vermieters vorhanden sind.
(2) Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit Genehmigung des Vermieters
vor Ablauf der Mietzeit zulässig.
(3) Wird das Fahrzeug mit kompletten Papieren nicht rechtzeitig zurückgegeben,
ist der Vermieter berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 €
neben der Tagesmiete für jeden angefangenen Tag der Vorenthaltung des Fahrzeuges
oder der Fahrzeugpapiere nebst Schlüssel zu fordern.
(4) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung
zu kündigen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag
verletzt oder wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Unzuverlässigkeit
des Mieters herausstellt. Der Vermieter kann ein Vertragsangebot auch ohne Angabe
von Gründen ablehnen.
(5) Der Vermieter kann noch innerhalb von 24 Stunden Mängel beanstanden.
Die Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt
auf eigenes Risiko des Mieters.
(6) Bei Überschreiten der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt,
das Fahrzeug auf Kosten des Mieters wieder in seinen Besitz zu bringen.
(7) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges haftet der Mieter unbeschränkt
für alle nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht- und Kaskoschäden.
§ 6 Mieterrechte
Der Mieter ist berechtigt, das gemietete Fahrzeug in verkehrsüblicher Weise
zu benutzen. Der Mieter darf, außer zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung
für andere, auf eigene Gefahr Personen und Waren entsprechend dem Verwendungszweck
des gemieteten Fahrzeuges und den gesetzlichen Bestimmungen (Straßenverkehrsgesetze,
Güterkraftverkehrsgesetz usw.) unter Beachtung der zulässigen Belastung
des Fahrzeuges befördern. Fahrer, Mitfahrer und sonstige beförderte
Waren oder Gepäck sind nicht versichert. Der Vermieter haftet nicht für
Ansprüche, die aus der Mitnahme entstehen.
§ 7 Besondere
Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst lenken oder durch einen in diesem
Vertrag vorgesehenen Fahrer lenken lassen.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und um
seine Erhaltung besorgt zu sein. Dazu gehört auch die ständige Überwachung
auf Verkehrs- und Betriebssicherheit (Öl- und Wasserstand, Reifendruck,
Bremsfunktion, Kettendurchhang, ordnungsgemäßer Verschluss des Lenkradschlosses
usw.); bei mehrtägiger Benutzung die Fahrzeugpflege, Abschmieren und Ölwechsel
in einer Vertragswerkstatt.
(3) Der Mieter ist für eine ordnungsgemäße Sicherung des Fahrzeugs
gegen Diebstahl verantwortlich und hat dasselbe bei Nacht in einer Garage oder
an einem gesicherten Platz abzustellen.
(4) Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind alle Maßnahmen
zur Sicherung und Bewachung des Fahrzeuges zu treffen.
(5) Die Benutzung des gemieteten Fahrzeuges bei Renn- oder Sportveranstaltungen
sowie zum Abschleppen anderer Fahrzeuge ist verboten. Die Benutzung des gemieteten
Fahrzeugs abseits ausgebauter Wegstrecken sowie im Gelände ist verboten.
(6) Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich
zu benachrichtigen.
(7) Jede vorsätzliche Verletzung der Plomben und der Kilometerzähleinrichtung
wird strafrechtlich verfolgt. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, pro
Miettag eine Fahrstrecke von 600 km zugrunde zu legen und zu berechnen. Dies
gilt nicht, wenn der Mieter nachweist, dass er tatsächlich eine geringere
Fahrstrecke zurückgelegt hat.
§ 8 Reparaturen
(1) Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich waren, übernimmt
der Vermieter, sofern diese nicht durch unsachgemäße Behandlung oder
Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurden. Wird eine Reparatur erforderlich,
deren Kosten der Vermieter zu tragen hat, ist dessen Einverständnis vorher
einzuholen und die Weisung des Vermieters zu befolgen. Geschieht dies nicht,
hat der Vermieter nur die Reparatur zu tragen, die für die betriebssichere
Weiterfahrt ganz unerlässlich waren.
Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind
ausgeschlossen.
(2) Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten
Kosten. Glas- und Frostschäden gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters.
§ 9 Unfälle
und sonstige Schäden
(1) Das Fahrzeug ist gegen Haftpflicht versichert.
(2) Abgesehen von den Fällen des § 8, Abs. 1, haftet der Mieter dem
Vermieter für alle während der Mietzeit eintretenden Beschädigungen
des Fahrzeugs, insbesondere für
a) Reparaturkosten,
b) Wertminderung,
c) Kosten der Rechtsberatung und etwaiger Sachverständigengutachten, etc.
(3) Ist eine Haftungsbeschränkung für Reparaturkosten vereinbart,
wird deren Umfang umseitig unter "Besondere Vereinbarungen" angegeben.
Der Mieter haftet in diesem Fall für Kaskoschäden im Sinne des VVG
(Versicherungsvertragsgesetz) und der AKB (Allgemeine Bedingungen für die
Kraftverkehrsversicherung) nur bis zu angegebener Höhe. Die Haftung des
Mieters für Mietausfall gem. Abs. 4, Wertminderung und sonstige Kosten
für Rechts- und Sachverständigenberatung, bleibt hiervon unberührt.
Dies Haftungsbeschränkung gilt nicht für Brand-, Entwendungs- und
sonstige Schäden sowie bei vorsätzlicher oder grobfahrlässig
verursachten Schäden.
(4) Der Mieter ist verpflichtet, bei Unfällen dem Vermieter, der Versicherung
und der Polizei alle Auskünfte zu geben, die zur Aufklärung erforderlich
sind. Bei Verkehrsunfällen sind die Polizei und der Vermieter zu benachrichtigen.
Zeugen und alle sonstigen Beweismittel sind zu sichern. Gegenüber Beteiligten
sollen keinerlei Erklärungen abgegeben werden.
(5) Die Ersatzpflicht des Mieters entfällt insoweit, als ein ersatzpflichtiger
Dritter seine Ersatzpflicht anerkennt und erfüllt bzw. zur Erfüllung
in der Lage ist.
§ 10 Haftung
des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet dem Mieter nicht für Schäden - gleich welcher
Art und aus welchem Rechtsgrund.
(2) Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt bei der Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit des Mieters nicht für solche Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder
seiner Erfüllungsgehilfen beruht.
(3) Im Falle sonstiger Schäden gilt der Haftungsausschluss nach Abs. 1
nur für solche Schäden, die nicht auf eine vorsätzliche oder
groß fahrlässige Pflichtverletzung des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen
beruht.
§ 11 Gerichtsstand,
sonstige Vereinbarungen
(1) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Zusätzliche
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
(2) Der Mieter kann nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen. Dies gilt nicht
für rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen. Ein
Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf diesem Vertragsverhältnis
beruht.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Vermietfirma.
(4) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vorschriften dieses Vertrages hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.